Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für die vereinbarten Leistungen einschließlich Beratungs- und Trainingsleistungen und ähnlichem sowie für im Rahmen der Vertragsdurchführung erbrachte Nebenleistungen und sonstige Nebenpflichten. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen anderer werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn die Sempacon GmbH & Co. KG ihnen nicht ausdrücklich widerspricht und werden insbesondere nicht stillschweigend anerkannt.
Angebote
Bis zum endgültigen Vertragsschluss sind die Angebote der Sempacon GmbH & Co. KG, insbesondere hinsichtlich Ausführung, Preisen und Fristen freibleibend und nicht bindend.
Leistungsumfang
Für den Umfang der Leistungen ist nur eine von beiden Seiten abgegebene übereinstimmende Erklärung maßgebend. Liegt eine solche nicht vor, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Sempacon GmbH & Co. KG oder, falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Vertragspartners der Sempacon GmbH & Co. KG maßgebend. Soweit nicht schriftlich vereinbart, ist die Sempacon GmbH & Co. KG nicht für die Prüfung oder Richtigkeit und Vollständigkeit der ihren Beratungen und Trainings zugrunde liegenden Vorschriften, Regeln etc. verantwortlich.
Leistungsfristen/-termine
Die vertraglich vereinbarten Leistungsfristen und -termine beruhen auf Schätzungen des Arbeitsumfanges aufgrund der Mitteilungen des Vertragspartners der Sempacon GmbH & Co. KG. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich vereinbart werden.
Werden verbindlich vereinbarte Leistungstermine nicht mindestens 7 Kalendertage vorher schriftlich abgesagt, ist die Sempacon GmbH & Co. KG berechtigt, 50 % der Vergütung der nicht erbrachten Leistung zu verlangen, es sei denn, der Vertragspartner weist der Sempacon GmbH & Co. KG einen geringeren Schaden oder das Ausbleiben eines Schadens nach.
Mitwirkung
Der Vertragspartner der Sempacon GmbH & Co. KG gewährleistet, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen seinerseits oder seitens seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig und für die Sempacon GmbH & Co. KG kostenlos erbracht werden. Diese Mitwirkungshandlungen müssen den jeweils gültigen Normen, Sicherheitsbestimmungen (DIN etc.) und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
Der Vertragspartner der Sempacon GmbH & Co. KG trägt jeglichen Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge verspäteter, unrichtiger oder lückenhafter Angaben oder nicht ordnungsgemäßer Mitwirkungshandlungen des Vertragspartners wiederholt werden müssen oder sich verzögern. Die Sempacon GmbH & Co. KG ist auch bei Vereinbarung eines Fest- oder Höchstpreises berechtigt, diesen Mehraufwand zusätzlich abzurechnen.
Gewährleistung
Als Gewährleistung kann der Vertragspartner zunächst nur kostenlose Nacherfüllung verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nacherfüllt oder schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt der Anspruch auf Schadenersatz unberührt.
Haftung
Die Haftung der Sempacon GmbH & Co. KG für alle Sach- und Vermögensschäden eines Auftrags ist auf den Gesamtbetrag von 2 Millionen € begrenzt, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Höhere Haftungssummen können auf Wunsch des Vertragspartners durch einen gesonderten schriftlichen Vertrag mit der Sempacon GmbH & Co. KG vereinbart und versichert werden. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Die Haftungsbeschränkungen zugunsten der Sempacon GmbH & Co. KG wirken in gleicher Weise auch zugunsten ihrer Mitarbeiter, leitenden Angestellten und Organe.
Zahlungsbedingungen
Zusätzlich zu allen Entgelten und Preisen wird die im Zeitpunkt der Rechnungsstellung jeweils gültige Mehrwertsteuer erhoben. Alle Vergütungen sind ohne Abzug nach Rechnungserhalt sofort zahlbar – Ausnahme: Skontoregelung schriftlich vereinbart. Ist ein Festpreis schriftlich vereinbart, so kann die Sempacon GmbH & Co. KG anteilig monatliche Abschlagszahlungen in Rechnung stellen. Die Sempacon GmbH & Co. KG kann jeden in sich abgeschlossenen Teil des Auftrages als Teilleistung zur Abnahme vorlegen.
Der Vertragspartner der Sempacon GmbH & Co. KG ist zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet. Kommt der Vertragspartner der Sempacon GmbH & Co. KG seiner Abnahmeverpflichtung nicht unverzüglich nach, so gilt die Abnahme vier Kalenderwochen nach Leistungserbringung als erfolgt, wenn die Sempacon GmbH & Co. KG den Auftraggeber bei Leistungserbringung besonders auf die vorgenannte Frist hinweist.
Beanstandungen der Rechnungen der Sempacon GmbH & Co. KG sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 21 Kalendertagen nach Rechnungsdatum schriftlich begründet der Sempacon GmbH & Co. KG mitzuteilen.
Gegen Forderungen der Sempacon GmbH & Co. KG kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufgerechnet werden.
Kommt der Vertragspartner der Sempacon GmbH & Co. KG in Zahlungsverzug, so kann die Sempacon GmbH & Co. KG vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens Verzugszinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basissatz nach § 247 BGB verlangen.
Urheberrechte/Veröffentlichungen
Alle Urheberrechte und Miturheberrechte an den von der Sempacon GmbH & Co. KG erstellten Trainingsunterlagen, Darstellungen etc. verbleiben bei der Sempacon GmbH & Co. KG.
Der Vertragspartner der Sempacon GmbH & Co. KG darf im Rahmen des Auftrages gefertigte Trainingsunterlagen, Darstellungen etc. nur für den Zweck verwenden, für den sie vereinbarungsgemäß bestimmt sind.
Die Weitergabe der durch die Sempacon GmbH & Co. KG erstellten Trainingsunterlagen, Darstellungen etc. an Dritte, die Weitergabe der im Zusammenhang mit der Leistung erworbenen Kenntnisse, Informationen etc. an Dritte sowie deren Veröffentlichung ist unzulässig, es sei denn, dass die Parteien hierüber eine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen haben.
Abtretung
Die Vertragsparteien können Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des anderen ganz oder teilweise abtreten.
Sonstiges
Soweit die Voraussetzungen gem. § 38 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen, ist der Gerichtsstand der Sitz der Sempacon GmbH & Co. KG in Düsseldorf.
Erfüllungsort ist der Realisierungsort des Projektes (z. B. Kundensitz, Trainingsort), soweit dort Leistungen zu erbringen sind, im Übrigen der Sitz der Sempacon GmbH & Co. KG. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Vertragsänderungen und Ergänzungen, einschließlich einer Änderung dieser Schriftformklausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftige in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke sind die Parteien verpflichtet, eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.
Mitwirkende Berater
Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß diesem Angebot können vom Auftragnehmer weitere entsprechend qualifizierte Mitarbeiter eingesetzt werden, die entweder vor Ort beim Auftraggeber oder am Remote-Arbeitsplätz tätig werden. Der Einsatz der einzusetzenden Mitarbeiter erfolgt nach Rücksprache mit dem Auftraggeber.
Weitere Beratungsleistungen
Die genauen Aufwände für weitere Tätigkeiten, die über die beauftragten Personentage hinausgehen, lassen sich wie bereits beschrieben zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht genau beziffern. Bei einem weiteren Bedarf werden ausschließlich erbrachte Leistungen über Beraterstunden oder -tagen abgerechnet. Eine Verpflichtung zur Abnahme von Beraterleistungen besteht nicht. Die Abrechnung erfolgt monatlich je nach geleisteten Beratungsstunden. Die zu berechnenden Stunden- und Tagessätze sind einheitlich und werden nicht nach den eingesetzten Beratern unterschieden.